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Gesetz regelt Freibetrag bei Betriebsrenten

Wer zusätzlich fürs Alter vorsorgt, solle dafür nicht bestraft werden. Das zumindest versprach Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit Blick auf die geplante Einführung eines Freibetrages. Dieser sollte bei den Betriebsrenten sinkende Krankenkassenbeiträge zur Folge haben und die betriebliche Altersvorsorge somit attraktiver machen. Der Deutsche Bundestag verabschiedete das entsprechende Gesetz im Dezember 2019. In Kraft trat es bereits wenige Wochen später, zum 1. Januar 2020.

Details zur Neuregelung bei Betriebsrenten
Bei der gesetzlichen Rente ist die Regelung eindeutig: Wer entsprechende Leistungen erhält, zahlt die eine Hälfte des allgemeinen Beitrages zur Krankenkasse, während die Rentenversicherung die andere Hälfte übernimmt. Das bleibt auch künftig so. Etwas anderes galt bisher bei den Betriebsrenten. Bislang gab es hier eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Betriebsrenten bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei. Wer eine höhere Betriebsrente bekam, zahlte dagegen auf die gesamte Rente den kompletten Krankenkassenbeitrag aus eigener Tasche. Diese ungleiche Belastung kritisierte der SoVD als nicht nachvollziehbares Sonderopfer.

Seit diesem Jahr gibt es einen Freibetrag
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2020 gilt statt der bisherigen Freigrenze bei den Betriebsrenten ein Freibetrag. Dieser liegt derzeit bei 159,25 Euro und steigt jährlich in etwa parallel zur durchschnittlichen Lohnentwicklung. Anders als bei der Freigrenze müssen auf diese Summe auch dann keine Beiträge zur Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag gezahlt werden, wenn die Betriebsrente höher ausfällt. Wer also zum Beispiel 189 Euro Rente erhält, bezahlt nicht mehr für die komplette Summe den vollen Beitrag zur Krankenversicherung, sondern nur für die über dem Freibetrag liegenden 30 Euro. Die ausgezahlte Betriebsrente fällt somit entsprechend höher aus. 

Neuregelung wird schrittweise umgesetzt
Der neue Freibetrag ist nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen und wird beim Bezug von mehreren Betriebsrenten nur einmal berücksichtigt. Genau das müssen Krankenkassen und Zahlstellen sicherstellen. Weil die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen kurzfristig nicht geschaffen werden konnten, kam es zu Verzögerungen.