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Hilfe bei häuslicher Pflege: Das bringt der monatliche Entlastungsbetrag

Fenster putzen, Rasen mähen, einkaufen gehen – schon bei ganz normalen Alltagsverrichtungen sind Pflegebedürftige oft auf fremde Hilfe angewiesen. Für Angehörige kommen diese Aufgaben meist noch zu den eigentlichen Herausforderungen der häuslichen Pflege hinzu.

Der Gesetzgeber hat reagiert: Seit dem Januar 2017 stehen Pflegebedürftigen monatlich 125 Euro für Unterstützungsleistungen zu.

Fragen und Antworten zum sogenannten Entlastungsbetrag.

Wer pflegebedürftig ist, soll möglichst lange selbstständig zu Hause leben können. Um das zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den sogenannten Entlastungsbetrag eingeführt: Betroffene sollen sich kleine Hilfen zur Bewältigung ihres Alltages leisten können. Die Pflegekassen zahlen dafür seit

Januar 2017 einen monatlichen Zuschuss von 125 Euro. „Doch es gibt auch ein paar Fallstricke“, weiß Katharina Lorenz, die als Sozialberaterin im SoVD-Beratungszentrum Hannover arbeitet.

Das sollten Sie wissen, um den Entlastungsbetrag optimal auszuschöpfen:

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf diesen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro – egal, ob sie Pflegegrad 1 oder 5 haben.

Mit dem Zuschuss sollen Pflegepersonen entlastet und soll gleichzeitig die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen gefördert werden. Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung.

Wozu kann das Geld genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag gilt zum einen für Leistungen im direkten Zusammenhang mit der Tages- und Nachtpflege oder der stationären Kurzzeitpflege. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten.

Erstattet werden zum anderen außerdem die Kosten für Leistungen von Anbietern wie ambulanten Pflegediensten, Vereinen oder Diakonie zur Unterstützung im Alltag.

Wer körperlich eingeschränkt ist, der kann zum Beispiel eine Bewegungs- und Koordinationsgruppe

besuchen oder sich bei Bedarf von Ehrenamtlichen zum Beispiel zum Arzt, zu Behördengängen oder auch zu einem Konzertbesuch begleiten lassen.

Wie kann ich die Leistung als Betroffener abrufen?

Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Um die in Anspruch

genommenen Leistungen erstattet zu bekommen, genügt es, die jeweiligen Rechnungen bei der Pflegekasse einzureichen.

Wichtig ist nur, dass der Anbieter nach dem Landesrecht zugelassen ist. Hierüber gibt die Pflegekasse auf Anfrage vorab Auskunft.

Aber Achtung: Private Haushaltshilfen können über den Betrag nicht finanziert werden.

Auf welche Fristen muss ich achten?

Wer in einem Monat nicht die vollen 125 Euro ausschöpft, kann den Restbetrag in den Folgemonaten

desselben Kalenderjahres nutzen. Aufgepasst: Bleibt am Jahresende Geld übrig, wird die Summe zwar ins neue Jahr übertragen, verfällt aber nach sechs Monaten.

„Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2017 müssen also spätestens bis zum 30. Juni 2018 in Anspruch genommen werden“, so Katharina Lorenz.

Sie haben noch Fragen zum Entlastungsbetrag oder allgemein zum Thema Pflege?

Hier finden Sie Ihr SoVD-Beratungszentrum in Niedersachsen.

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